Mietbedingungen für den Leihservice
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Mietbedingungen für Zelte und Mietzubehör.
Angebote und Vertragsabschlüsse:
Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Alle Angebote der Firma Fetscher Zelte sind freibleibend. Ein gültiger Mietvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Firma Zelte oder durch Leistungserbringung zustande. Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
Haftung des Vermieters und des Mieters:
Der Vermieter trägt die Kosten für die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Versicherung für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine
Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen sowie Aufkleben von Plakaten an den Planen und Fußböden ist nicht gestattet. Die kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich wer, Konstruktionsfehler, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen, und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichte Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen, und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Hier ist der Text mit korrigierten Absätzen und verbesserter Formatierung:
Kündigung, Störung und Unterbrechung:
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat (Langzeitvermietung) dauert und wenn keine feste Miete vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Kündigung des Mietvertrages werden 70 % des vereinbarten Mietpreises an den Mieter berechnet. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Eine Kündigung bedarf auf jeden Fall der Schriftform.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungs-, Transportverzögerungen u. Ä.) bedingen einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Zahlungen:
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt/Rechnungsdatum beim Vermieter eingehend zahlbar. Eine Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 8 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadensersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung notwendig.
Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses sowie eventueller weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen.
Bei den Rechnungen werden Netto-Beträge und Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.
Beschaffenheit des Zeltmaterials:
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit des Daches und Seitenverkleidung des Zeltmaterials, sowie die Verbindung/en zwischen den Zelten durch PVC-Wasserrinne wird von uns nicht übernommen. Auch eine Haftung für Wasserschäden an Elektrogeräten, Ausstellungsgegenständen sowie verlegtem Teppich wird von uns nicht übernommen.
Mietzeit und Berechnung des Mietpreises:
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadensersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
Transporte:
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd. Ein Recht auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerung steht dem Mieter in keinem Falle zu, auch nicht bei einer verspäteten Anlieferung oder verspäteten Abholung durch den Vermieter.
Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten:
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter im Mietvertrag (Auftragsbestätigung) festgelegt. Wenn der Auf- und Abbau der Zelte durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter einen oder mehrere Richtmeister (Zeltmeister) zur Anleitung zur Verfügung. Die für den Zeltmeister anfallenden Fahrt- und Zeitkosten gehen zu Lasten des Mieters.
Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und mit der vorgeschriebenen Schutz- und Arbeitskleidung von ihm auszustatten. Für den Auf- und Abbau stellt der Mieter jeweils eine vorher vereinbarte Anzahl von kräftigen, arbeitswilligen Personen zur Verfügung. Für jeden fehlenden Mann sind wir berechtigt, Euro 55,– pro Std./Mann zu berechnen. Der Richtmeister (Zeltmeister) ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.
Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Des Weiteren trägt der Mieter die Mehrkosten für längere Auf- und Abbauzeiten durch extreme Wettersituationen, wie z. B. Starkregen, Hitze ab 28 Grad Celsius, windbedingte Abbrüche/Standpausen etc.
Die Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das erfolgt am besten durch Beheizung.
Aufstellungsplatz: Baustelle/Montage
Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, wird bei Angebotserstellung von ebenerdigem, gut verdichtetem und bebaubarem Gelände sowie der Möglichkeit ausgegangen, die Zelthalle/n mit bis zu 1 m langen Erdnägeln zu verankern. Ober- oder unterirdische Leitungen, Kabel, Rohre, alte Fundamente und sonstige Hindernisse, die einen normalen Zeltaufbau beeinträchtigen, sind vom Mieter vor Baubeginn auf eigene Gefahr zu entfernen. Für eventuelle Schäden, die anlässlich der Baumaßnahmen am Bauplatz über oder unter der Erde entstehen, haftet der Mieter.
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Unvorhergesehene Erschwernisse der Montage und Demontage, die durch mangelhaftes Baugelände bedingt sind, verpflichten den Mieter zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehrkosten. Bei unserer Preiskalkulation sind wir von ebenem sowie ebenerdigem, geräumtem Gelände ausgegangen. Mehrkosten, welche durch zusätzlichen Unterbau entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge von 3,5 t bis 25 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder des Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Für eventuelle nachteilige Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände und Notausgänge eingehalten werden.
Übergabe und Rückgabe:
Die laut Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage mit dem Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind.
Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbuch eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und gegebenenfalls eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtung und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.
Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
Schlussbestimmungen:
Beide Vertragspartner sind mit den aufgeführten Geschäftsbedingungen und Preisen einverstanden.
Sollte eine der Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertrag Lücken enthalten sollte.
Der Mieter (Verbraucher oder Unternehmer) hat die Geschäfts-/Mietbedingungen erhalten und anerkannt. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An- und Abtransport sowie Montage und Demontage zu gewährleisten.